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Antrag gemäß § 24 Abs 6 iVm § 52 Abs 1 Z 4 WEG

Original-Klageschrift zum Download

Anfechtung

Die ASt beantragen gemäß § 24 Abs 6 iVm § 52 Abs 1 Z 4 WEG, innerhalb einer Frist, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses vom 30.08.2022 wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit und Fehlens der Mehrheit gerichtlich festgestellt WIRD. Zu den Gründen ist die Ausführung wie folgt:


1.    Gemäß § 24 Abs 1 WEG ist ein Beschluss erst dann wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern eine Immobilie zur Äußerung gegeben worden ist. Dann können die Wohnungseigentümer gemäß § 24 Abs 2 WEG ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter ausüben. Das Schreiben vom 25.07.2022 führt zwar eine Abstimmungsfrist von 24.07.2022 bis 24.08.2022 an, legt aber keine Möglichkeit dar, wie die Miteigentümer von Ihrem Äußerungsrecht Gebrauch machen können. Auch das bloße Übersenden des Abstimmungsformulars suggeriert, dass sich die Miteigentümer nun zu entscheiden haben, ohne vorher darüber zu diskutieren zu can bzw. eine Meinungsbildung vorgenommen. Damit hat das Verfahren über den Umlaufbeschluss aber gegen die Bestimmungen des § 24 Abs 1 WEG verstoßen und ist der Beschluss für rechtsunwirksam zu erkären.

2.    Gemäß § 24 Abs 4 WEG hat, wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag für einen Beschluss zur Abstimmung unterbreitete, darinnen über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und zu informieren darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert wird. Einen solchen Hinweis beinhaltet das Schreiben vom 25.07.2022 nicht. Es WIRD Darin Nur angeführt, dass Dann, Wenn Die Mehrheit Für Den Wechsel Stimmt, Der Bisherige Vertrag Gekündigt WIRD Und Ein Neuer Vertrag Mit Der Firma Aris Immobilien Unterschrieben WIRD. Die Miteigentümer wurden daher nicht ausreichend aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert wird. Das Verfahren über den Umlaufbeschluss ist daher gesetzwidrig durchgeführt worden und ist der Beschluss daher rechtsunwirksam.

3.    Gemäß ständiger Rechtsprechung ist Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse im Umlaufverfahren die Bekanntgabe des Ergebnisses (vgl. 5 Ob 116/06d, 5 Ob 118/02t, 5 Ob 18 /07v ua). Dies dient insbesondere auch dazu, offenzulegen, dass alle Miteigentümer aufgefordert wurden, ihre Stimme abzugeben und eine Möglichkeit zur Äußerung und Stimmabgabe hatten. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen – falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist – die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen (5 Ob 4/1 Oi). Dabei are im Sinne des Transparenzgebotes auch das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer sowie die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs offenzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde diesem Erfordernis nicht entsprochen, da der Initiator der Abstimmung, Herr Jan Kucera, die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens der Miteigentümer auch auf entsprechende Anfrage verweigerte. Er verstieß damit in eklatanter Weise gegen § 20 Abs 7 WEG, welcher vorschreibt: "Der Verwalter hat auf Verlangen jedes Wohnungseigentümers Auskunft über (...) und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben." Nichts anderes kann aber für den Initiator eines Umlaufbeschlussverfahrens gelten, selbst wenn es sich dabei nicht um den Verwalter handelt, sondern um einen Wohnungseigentümer.


Einen vergleichbaren Fall hatte der OGH in seiner Entscheidung 5 Ob 93/08z zu entscheiden, in deren Entscheidungsgründen er ausführte: "Zur fraglichen "Anonymität" des Abstimmungsvorgangs hat schon A. Mair (in Beschlussfassung im Wohnungseigentum .2004., 64) zur Rechtslage vor der WRN 2006 darauf hingewiesen, dass ein "Schutz vor der Öffentlichkeit" aufgrund des Transparenzgebots nur für den Abstimmungsmoment, jedoch nicht für den späteren Zeitraum gelten könnte Möglich sein Richtung der Vorgab en des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002 möglich. Beschränkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar".

Mit der Weigerung das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer offenzulegen, hat der Initiator des Umlaufbeschlusses daher gegen das Transparenzgebot verstoßen und ist der Beschluss daher gesetzwidrig und auch formell mangelhaft. Die Folge muss die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses sein.

4.    Da für die Antragsteller die Überprüfung der Stimmabgabe bzw. des Abstimmungsergebnisses aufgrund der Geheimhaltung nicht möglich ist, WIRD auch das Fehlen der Mehrheit bzw. der fehlerhaften Stimmauszählung bzw. der unkorrekten Annahme der Mehrheitserfordernisse eingewendet.
Schon anhand der bekanntgegebenen Daten kommen Zweifel an der Genauigkeit der Berechnung des Abstimmungsergebnisses auf. Abgesehen von einer unglaublichen Beteiligung von 96,7 % (bezogen darauf?) aller Mindestanteile, ist unklar, wie mit jenen Anteilen, welche auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft über einen Verein gehörenden Hausmeisterwohnung (B-LNr. X) entfallen, verfahren wurde.
Des Weiteren sind Nichtäußerungen und Stimmrechtsenthaltungen grundsätzlich als Gegenstimmen zu berücksichtigen (Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht II23, § 25, Rz 11). Entgegen dieser Vorgehensweise wurden im veröffentlichten Ergebnis this Stimmen separat aufgezeichnet.
Ebenso wurde nicht offengelegt, nach welchen Kriterien und Überlegungen einige Stimmen als ungültig gewertet wurden.
Der Beschluss ist daher auch aus diesem Grund rechtsunwirksam.
Beweis: wie bisher

 

Es wird daher gestellt der

Antrag

1.    Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigengemeinschaft Eigentümer Appartementhaus Hintermoos, Buchwinkl 34, 5761 Maria Alm, veröffentlicht am 30.08.2022, rechtsunwirksam ist.

2.    Die Antragsgegner sind schuldig, den Antragstellern sterben Prozesskosten innerhalb von 14 Tagen zu Händen des Antragstellervertreters zu ersetzen.
 

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