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1. Gegenstand der Abstimmung
1. Gegenstand der Abstimmung
Datum: 13.5.1979
Verwaltervertrag
Zwischen der Eigentümergemeinschdft der Wol nanlage Appartementhaus "Hintermoos" in ßachwinkel 50, 57B1 Maria Alm, vertreten durch den Beirat,
-- Anmeldung Eigentümergemeinschaft --
und
der "Pinzgauer Haus". EigenheimbaLigesm.mbH Lahntal 121, 5751 Maishofen
ges.. Vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Altmann Johann Wolf..
-- Anmeldung Verwalter --
Wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Bestellung und Abberufung des Verwalters
1.1. Gemäß Eigentümerbeschluß vom 13.5.19 wurde die Firma "Pinzgauer Haus" Eigenheimbauges.mbH als_cc781905-5cde-3194-bb3b58d_verwalt.cf58d6 bestellt_bad5b58d6
1.2. Diese Bestellung gilt vom 1.1.1979 bis 31.12.1979.
1.3. Das Vertragsverhältnis verlängert sich Jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des laufenden Jahres mittels eingeschriebenem Brief gekündigt WIRD.
1.4. Eine vorzeitige Abberufung oder außerordentliche Kün-digung des Vertrages durch die Eigentümergemeinschaft ist nur bei schwerem Verstoß gegen die Vertragspflichten möglich. Sie bedarf eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft .
1.5. Der Verwalter, kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Bahres kündigen. Er kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragspflichten vorliegt.
1.6. Das Vertragsverhältnis endet in jedem Falle bei Auflösung der Gemeinschaft, gleich aus welchem Grunde.
§ 2
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
2.1. Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:
2.11. Mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin einzuberufen sowie die Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen.
2.12 In Zusammenarbeit mit dem Beirat eine Hausordnung aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen.
2.13 Jeweils bis zum 30.9. Eines Jeden Jahres Eine Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu erstellen und diese, nach erfolgter Prüfung durch den Beirat, mit der Ladung zur Eigentümerversammlung den Eigentümern zuzuleiten.
2.14. Die für die ordnungsgemäße ,Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen, in dringenden Fällen nach eigenen Ermessen; (z.B. Wassereinbruch); Größere Maßnahmen Werden von der Eigentümerversammlung beschlossen.
2.15. Gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung durch eine schriftliche, prüffähige Aufstellung in Form einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung {Jahresabrechnung) Rechnung zu legen *
2.2. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:
2.25. die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertreten, sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche gegenüber säumigen Wohnungseigentümern.
2.26. einen Hausmeister und eine Reinigungskraft anzustellen und diese zu überwachen.
2.27. mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwalteraufgaben Verträge abschließen und Rechtsgeschäfte übernommen zB: Hausbesorger verträge, Serviceverträge;
2.28. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanlage bevorzugt eines oder mehrerer Eigentümer erforderlich sind;
2.29. über die Art und Weise der Nutzung, der gemeinschaftlichen Gebäudeteile (Waschküche, Höfenutzung etc.) zu entscheiden, falls nicht durch die Eigentümerversammlung ein Beschluss gefaßt wurde.
§ 3
Wohngeld
3.1. Das Wohngeld ist der Beitrag der Wohnungseigentümer zu den Kosten und Lasten für das Grundstück und die auf ihm errichteten Gebäude.
3.2. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach den Beschlüssen der Eigehtümergemeinsöhaft. Es ist jeweils im Voraus bis zum 3. Monat auf das Konto der Gemeinschaft gebührenfrei zuzahlen, Die Eigentümer verzichten auf etwaige Reehte zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Wohngeld und Umlagen.
3.3. Rückständige Wohngelder und Umlagen sind durch den säumigen Eigentümer mit monatlichen 1 % für den laufenden Monat zu verzinsen, beginnend 1 Monat ab Fälligkeit.
3.4. Der Verwalter ist verpflichtet, das Wohngeld von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Eigentümergemeinschaft erklärt sich damit einverstanden, dass das Wohngeld auf einem Hausverwaltungskonto "Wahnungseigentümergemeinschaft Appartementhaus Hintermoos Maria Alm", Konto Nr. 23.234 bei der Raika Maria Alm angesammelt und verwaltet wird. Dem Beiratwird jederzeit Kontoeinsicht gewährt.
3.5. Der Verwalter ist bezüglich der Führung des vorge¬nannten Kontos von den Beschränkungen, soweit gesetz¬lich zulässig, befreit. Er kann von diesem Konto die darauf eingehende Vermögensverwaltung (§ 5) entnehmen.
3.6. Die von jedem Eigentümer zu leistende Instandhaltungsrücklage ist auf ein gesondertes Sparkonto der Eigentümergemeinschaft höchstverzinslich anzuordnen, Entnahmen von dieäem Konto bedürfen einer Gegenzeichnung durch zwei Mitglieder des Beirats.
§ 4
Versammlung der Wohnungseigentümer
4.1. Den Vorsitz in der Versammlung der Wohnungseigentümer führt der Verwalter, soweit die Mehrheit der Wohnungseigentümer nichts anderes beschließt.
4.2. Vlastník bytu může být zastoupen na základě písemné plné moci. Tato plná moc má být připojena k zápisu.
4.3. Der Verwalter Hat über die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Protokolle zu erstellen und diese ordnungsgemäß aufzubewahren. Jedem Eigentümer ist eine Abschrift des Protokolls zuzusenden.
§ 5
Vergütung
5.1. Ala Vergütung für die oben ausgeführten Tätigkeiten erhält der Verwalter monatlich pro Wohnung ÖS 100,-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Beträge werden vom Verwalter den Eigentümern mit den Betriebs- und Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.
5.2. Normaler Erhaltungs- und Reparaturaufwand ist mit der Verwaltungsvergütung abgegolten. Für zusätzliche Leistungen erhält.der Verwalter eine besondere Vergütung nach vorheriger Vereinbarung mit dem Beirat. Dies gilt im Besonderen für die Durchführung von Großreparaturen, für welche der Verwalter die sofortigen Maßnahmen veranlaßt und überwacht werden. (zB Reparaturen mit umfangreichen Vorarbeiten, Gutachten, Angebote und Baukontrolle).
5.3. Mit dieser Vergütung sind auch alle SachaufWendungen des Verwalters, zB Porto, Telefon und dgl. abgegolten.
5.4. Die Verwaltergebühr ist den Vorschriften der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft abzugleichen.
5.5. Für die alljährliche Exgentümerversammlung erhält der Verwalter keine besondere Vergütung. Für jede weitere Eigentümerversammlung des laufenden üahres erhält der Verwalter eine Vergütung von je öS 2.000,-- zuzüglich Barauslagenersatz (Porto, etc.).
§ 6
Vollmacht
6.1. Der Verwalter kann eine Vollmacht gern, §§ 5 ff, ABGB verlangen, die vom Beirat zu unterzeichnen ist.
6.2. Erlischt die Vollmacht, also ist diese an den Betriebsobmann zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde besteht für den Verwalter nicht.
§ 7
verwaltet eines Wohnungseigeritums
Bei der verwalteten eines Wohnungseigentums hat der Eigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag zu treten.
§ 8
Nebenabreden und Geiichtstand
8.1. Nebenabreden gelten nur, wenn Sie-..schriftlich vereinbart wurden.
8.2. Als Gerichtsstand wird Saalfelden vereinbart.
Bei der Auslegung von Zweifelsfällen aus diesem Vertrag oder bei Fehlen einer Regelung bestimmter Rechtsverhält¬nisse im Vertrag, sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Wohnungseigenturn in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen und geringfügig. Das sowie die 5 Anlagen sind.zusätzlich Bestandteil dieses Vertrags.
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