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Current Vote Question
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Datum: 13.5.1979
Verwaltervertrag
Zwischen der Eigentümergemeinschdft der Wol nanlage Appartementhaus "Hintermoos" in ßachwinkel 50, 57B1 Maria Alm, vertreten durch den Beirat,
-- nachstehend Eigentümergemeinschaft --
und
der "Pinzgauer Haus". EigenheimbaLigesm.m.b.H. Lahntal 121, 5751 Maishofen
ges.. Vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Altmann Johann Wolf..
-- nachstehend Verwalter --
Wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Bestellung und Abberufung-des Verwalters
1.1. Gemäß Eigentümerbeschluß vom 13.5.19 wurde die Firma "Pinzgauer Haus" Eigenheimbauges.m.b.H als Verwalter bestellt.
1.2. Diese Bestellung gilt vom 1.1.1979 bis 31.12.1979.
1.3. Das Vertragsverhältnis verlängert sich Jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Jahres mittels ein-geschriebenem Brief gekündigt wird.
1.4. Eine vorzeitige Abberufung öder außerordentliche Kün-digung des Vertrages durch die Eigentümergemeinschaft ist nur bei schwerem Verstoß gegen die Vertragspflichten möglich. Sie bedarf eines Beschlusses der Eigen-tümergemeinschaft .
1.5. Der Verwalter, kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Bahres kündigen. Er kann das VertragsVerhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragspflichten vorliegt.
1.6. Das Vertragsverhältnis endet in jedem Falle bei Auflösung der Gemeinschaft, gleich aus welchem Grunde.
§ 2
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
2.1. Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:
2.11. Mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin einzuberufen sowie die Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen.
2.12 In Zusammenarbeit mit dem Beirat eine Hausordnung aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen.
2.13 Jeweils bis zum 30.9. eines jeden Jahres eine Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu erstellen und diese, nach erfolgter Prüfung durch den Beirat, mit der Ladung zur Eigentümer Versammlung den Eigentümern zuzuleiten.
2.14. Die für die ordnungsgemäße ,Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen, in dringenden Fällen nach eigenem Ermessen; (z .B. Wassereinbruch); größere Maßnahmen Werden von der Eigentümerversammlung beschlossen.
2.15. Gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung durch eine schriftliche, prüffähige Aufstellung in Form einer Einnahmen und Ausgabenrechnung {Jahresabrechnung) Rechnung zu legen *
2.2. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:
2.25. die Wohnungseigentümergeineinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche gegenüber säumigen Wohnungseigentümern.
2.26. einen Hausmeister und eine Reinigungskraft anzustellen und diese zu überwachen.
2.27. mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwalteraufgaben Verträge abzuschließen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen z.B.: Hausbesorger verträge, Serviceverträge;
2.28. Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprech-, Fernseh-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanlage zugunsten eines oder mehrerer Eigentümer erforderlich sind;
2.29. über die Art und Weise der Nutzung, der gemeinschaftlichen Gebäudeteile (Waschküche, Höfbe- nutzung etc.) zu entscheiden, falls nicht durch die Eigentümerversammlung ein Beschluß gefaßt wurde.
§ 3
Wohngeld
3.1. Das Wohngeld ist der Beitrag der Wohnungseigentümer zu den Kosten und Lasten für das Grundstück und die auf ihm errichteten Gebäude.
3.2. Die Höhe des Wohngeldes bestimmt sich nach den Beschlüssen der Eigehtümergemeinsöhaft. Es ist jeweils im Voraus bis spätestens am 3. jeden Monats auf das Konto der Gemeinschaft kostenfrei zuzahlen, Die Eigentümer verzichten auf etwaige Reehte zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Wohngeld und Umlagen.
3.3. Rückständige Wohngelder und Umlagen sind durch den säumigen Eigentümer mit monatlichen 1 % für den laufenden Monat zu verzinsen, beginnend 1 Monat ab Fälligkeit.
3.4. Der Verwalter ist verpflichtet, das Wohngeld von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Eigentümergemeinschaft erklärt sich damit einverstanden, daß das Wohngeld auf einem Hausverwaltungskonto "Wahnungseigentümergemeinschaft Appartementhaus Hintermoos Maria Alm", Konto Nr. 23.234 bei der Raika Maria Alm angesammelt und verwaltet wird. Dem Beiratwird jederzeit Kontoeinsicht gewährt.
3.5. Der Verwalter ist bezüglich der Führung des vorge¬nannten Kontos von den Beschränkungen, soweit gesetz¬lich zulässig, befreit. Er kann von diesem Konto die darauf eingehende Verwaltervergütung (§ 5) entnehmen.
3.6. Die von jedem Eigentümer zu leistende Instandhaltungs rücklage ist auf einem gesonderten Sparkonto der Eigentümergemeinschaft höchstverzinslich anzuiegen, Entnahmen von dieäem Konto bedürfen der Gegenzeichnung durch zwei Mitglieder des Beirats.
§ 4
Versammlung der Wohnungseigentümer
4.1. Den Vorsitz in der Versammlung der Wohnungseigentümer führt der Verwalter, soweit die Mehrheit der Wohn- ungseigehtümer nichts anderes beschließt.
4.2. Vlastník bytu může být zastoupen na základě písemné plné moci. Tato plná moc má být připojena k zápisu.
4.3. Der Verwalter Hat über die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft Protokolle zu fertigen und diese ordnungsgemäß aufzubewahren. Jedem Eigentümer ist eine Abschrift des Protokolls Zuzusenden.
§ 5
Vergütung
5.1. Ala Vergütung für die oben ausgeführten Tätigkeiten erhält der Verwalter monatlich pro Wohnung ÖS 100, -- zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Beträge werden vom Verwalter den Eigentümern mit den Betriebs und Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.
5.2. Normaler ERhaltungs- und Reparaturaufwand ist mit der Verwaltungsvergütung abgegolten. Für zusätzliche Leistungen erhält.der Verwalter eine besondere Vergütung nach vorheriger Vereinbarung mit dem Beirat. Dies gilt im Besonderen für die Durchführung von Großreparaturen, für welche der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen veranlaßt und überwacht. (z.B. Reparaturen mit umfangreichen Vorarbeiten, Gutachten, Angeboten und Baukontrolle).
5.3. Mit dieser Vergütung sind auch alle SachaufWendungen des Verwalters, z.B. Porto, Telefon und dgl. abgegolten.
5.4. Die Verwaltergebühr ist den Vorschriften der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft abzugleichen.
5.5. Für die alljährliche Exgentümerversammlung erhält der Verwalter keine gesonderte Vergütung. Für jede weitere Eigentümerversammlung des laufenden üahres erhält der Verwalter eine Vergütung von je öS 2.000,-- zuzüglich Barauslagenersatz (Porto, etc.).
§ 6
Vollmacht
6.1. Der Verwalter kann eine Vollmacht gern, §§ 5 ff, ABGB verlangen , die vom Beirat zu unterzeichnen ist.
6.2. Erlischt die Vollmacht, so ist diese an den Betriebsobmann zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde besteht für den Verwalter nicht.
§ 7
Veräußerung eines Wohnungseigeritums
Bei der Veräußerung eines Wohnungseigentums hat der Eigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag zu verpflichten.
§ 8
Nebenabreden und Geiichtstand
8.1. Nebenabreden gelten nur, wenn Sie-..schriftlich vereinbart wurden.
8.2. Als Gerichtsstand wird Saalfelden vereinbart.
Bei der Auslegung von Zweifelsfällen aus diesem Vertrag oder bei Fehlen einer Regelung bestimmter Rechtsverhält¬nisse im Vertrag, sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Wohnungseigenturn in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen und anzuwenden. Das sowie die 5 Anlagen sind.zusätzlich Bestandteil dieses Vertrags.
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