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UNITY IS STRENGHT

OWNERS

BEING ACTIVE TOGETHER FOR OUR HOUSE.

Statuten des Vereins

gültig ab 13.04.2004

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein fuhrt den Namen „Verein der Wohnungseigentümer Appartementhaus Hintermoos“.

 

  1.  Er hat seinen Sitz in 5761 Maria Alm, Bachwinkel 50.

  2.  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die gemeinsame Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer des Appartementhauses Hintermoos.


Im Besonderen erstrebt der Verein:

 

a)    Erwerb der Hausmeisterwohnung im Appartementhaus Hintermoos, zur allgemeinen Verwendung durch alle Miteigentümer der EZ 238, GB 57101 Aberg.


b)    Die ordentliche Verwaltung der Hausmeisterwohnung.


c)    Erwerb von sonstigen Liegenschaftsanteilen, die der allgemeinen Nutzung durch alle Mitglieder der Liegenschaften EZ 238, GB 57101 Aberg, dienen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)    Der Vereinszweck soll durch die folgenden Mittel erreicht werden:


a)    Mitgliedsbeiträge
b)    einmalige Zuwendungen zum Zweck des Erwerbs von Liegenschaftsanteilen
c)    Darlehensaufnahme zum Zweck der Finanzierung des Kaufes der Hausmeisterwohnung in der Liegenschaft EZ 238, GB 57101 Aberg.

§ 4t Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


(1)    Mitglieder des Vereins können alte physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die Wohnungseigentümer des Appartementhauses Hintermoos sind.
 

(2)    Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer Beitrittserklärung an den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann nicht verweigert werden, wenn jenes Vereinsmitglied, weiches seine Miteigentumsanteile an der EZ 238, GB 57101 Aberg, an den Aufnahmewerber veräußert hat, gleichzeitig seinen Austritt aus dem Verein bekanntgibt.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)    Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b)    durch Ausschluss,
c)    durch Verkauf des Miteigentumsanteils des Mitglieds sowie überhaupt durch Ausscheiden aus dem Kreis der Miteigentümer, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Bei einem Verkauf der Wohnung hat der Verkäufer die Pflicht, die Vereinsmitgliedschaft an seinen Rechtsnachfolger zu übertragen.
d)    durch Auflösung des Vereins


(2)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.


(3)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfugt werden.


(4)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


(5)    Das ausscheidende Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das Vereins vermögen, auch nicht bei Verkauf des Miteigentumsanteils an einen Dritten, Ein derartiger Anspruch auf das Vereinsvermögen ist erst bei Auflösung des Vereins möglich. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, insbesondere jene, vom Verein zur gemeinsamen Nutzung erworbenen Liegenschaftsanteile zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und 'der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.    Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt. 

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-MaiLAdresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).


(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder Geschäftsführer schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.


(5)    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.


(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst werden soll und Beschlüsse über den An- und Verkauf von Liegenschaftsanteilen im Appartementhaus Hintermoos EZ 238, GB 57101 Aberg, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Mehrheitsverhältnisse, sowohl einfach wie auch qualifiziert, werden nach Miteigentumsanteilen an der EZ 238, GB 57101 Aberg, berechnet, wobei je ein Miteigentumsanteil im Sondereigentum eine Stimme ergibt. Maßgebend ist der Grundbuchsbestand am Tage der Abstimmung.


(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung fuhrt der/die Obmann/Obffau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, Wenn auch diese/r verhindert ist, so fuhrt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten;
a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)    Entlastung des Vorstands;
f)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge oder einmaligen Zuwendungen zum Zweck des Erwerbs von Liegenschaftsanteilen sowie die Darlehensaufnahme zum Zweck der Finanzierung des Kaufes von Liegenschaftsanteilen
g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftfiihrer/in, sowie Kassier/in.


(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.


(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.


(4)    Der    Vorstand    wird    vom Obmann/von    der    Obfrau, bei Verhinderung    von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.


(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.


(6)    Der    Vorstand    fasst    seine Beschlüsse    mit    einfacher Stimmenmehrheit;    bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.


(7)    Den Vorsitz fuhrt der/die Obmann/Obfrau, bei Verliinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.


(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).


(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. 

 

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 

(11)    Sämtliche Ämter des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordemis;
(2)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der/die Obmann/Obfrau fuhrt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Einzelne Vorstandsmitglieder können für gewisse Aufgaben der Vereinsleitung zur alleinigen Erledigung derselben bevollmächtigt werden.


(2)    Der/die Obmann/Obfrau sein/ihr Stellvertreter oder der jeweilige Bevollmächtigte vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.


(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


(4)    Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer einzusetzen.


(5)    Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obffau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


(6)    Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.


(7)    Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.


(8)    Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


(9)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, sein/ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.


(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr der Liegenschaft EZ 238, GB 57101 Aberg. Der Rechnungsabschluss ist binnen 6 Monaten zu verfassen und der darauffolgenden Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15: Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vercinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.


(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedem zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.


(3)    Das Schiedsgericht fallt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintem endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


(2)    Diese Generalversammlung beschließt auch, was mit dem allfalligen Vereinsvermögen geschehen soll. Wird dieses verkauft, so ist der Erlös unter den Mitgliedern des Vereins nach Maßgabe Ihres Anspruchs auf das Vereinsvermögen zu verteilen.


Maishofen/Hintermoos, am, 18. Juli 2003

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